Jugendordnung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf

  1. Name und Organisation im Verein
    1. Im Sportverein Rot-Weiß Kriegsdorf ist die Fußballjugend in der Jugendabteilung zusammengefasst.
  2. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder der Jugendabteilung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf sind
      • alle Kinder und Jugendlichen die beim SV Rot-Weiß Kriegsdorf ordnungsgemäß angemeldet und in den Altersklassen Bambini bis A-Junioren spielberechtigt sind,
      • gewählte, berufene und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung (Trainer, Betreuer, Jugendvorstand),
      • alle weiteren Personen, die ordnungsgemäß einen Mitgliedsbeitrag in die Jugendabteilung bezahlen.
    2. Die Vereinsmitgliedschaft, der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beiträge regelt die Satzung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf.
  3. Aufgaben
    1. Die Jugendabteilung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
    2. Aufgaben der Jugendabteilung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
      1. Die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;
      2. kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;
      3. Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
      4. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung;
      5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
  4. Organe
    1. Organe der Vereinsjugend sind:
      1. Die Jugendversammlung
      2. Der Jugendvorstand
  5. Jugendversammlung
    1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend des SV Rot-Weiß Kriegsdorf.
    2. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern der Jugendabteilung des SV Rot-Weiß Kriegsdorf zusammen. Die Wahrnehmung der Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder richtet sich nach § 9 der Satzung des SV Rot-Weiß Kriegsdorf.
      1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
      2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
    3. Die Jugendversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellv. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Jugendvorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Der Jugendvorstand hat eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder der Jugendabteilung dies verlangen. Für die außerordentliche Jugendversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Jugendversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Vereinsheim.
    4. Jedem Mitglied der Jugendabteilung steht eine Stimme zu.
    5. Jedes Mitglied kann bis acht Tage vor der Jugendversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Jugendvorstand einreichen.
    6. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7. Die Entscheidungen der Jugendversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
    8. Über die Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der von der Jugendversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
    9. Die Jugendversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
      1. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit und die Arbeit des Jugendvorstandes
      2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes;
      3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
      4. Entlastung und Wahl des Jugendvorstandes;
      5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.
  6. Jugendvorstand
    1. Der Jugendvorstand besteht aus:
      1. dem/der Jugendleiter/in als Vorsitzende(r)
      2. dem/der ersten stellv. Jugendleiter/in
      3. dem/der zweiten stellv. Jugendleiter/in
      4. dem/der Jugendsprecher/in (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre)
      5. dem/der stellv. Jugendsprecher/in (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre)
    2. Der Jugendvorstand wird jeweils für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.
    3. Aufgaben des Jugendvorstandes sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben, insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
    4. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.
    5. Der Jugendvorstand wird durch die Jugendversammlung gewählt. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendleiter/in oder stellv. Jugendleiter/in wählbar. Jugendsprecher/in und stellv. Jugendsprecher sind vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Der Jugendvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
    6. Der/die Jugendleiter, im Verhinderungsfall der/die stellv. Jugendleiter, beruft und leitet die Sitzungen des Jugendvorstands. Er/sie ist verpflichtet, den Jugendvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Jugendvorstandsmitglieder verlangt wird.
    7. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende und zwei weitere Jugendvorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    8. Der Jugendvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
    9. Der Jugendvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  7. Änderung der Jugendordnung
    1. Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung.
    2. Die Jugendordnung wird auf Vorschlag der Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung des SV Rot-Weiß Kriegsdorf beschlossen.
  8. Inkraftreten
    1. Die Jugendordnung ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf am 18. Juni 2007 in Kraft getreten.
    2. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung des Sportvereins Rot-Weiß Kriegsdorf.